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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 79/15

Datum:
05.02.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 79/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0205.32SA79.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 17 O 239/15
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, Gerichtsstandvereinbarung, AGB, bestimmtes Rechtsverhältnis, Verweisung, Bindungswirkung
Normen:
§§: 36 I Nr. 6, 40 I, 281 ZPO
Leitsätze:

Der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen benannte Gerichtsstand bezieht sich auf das konkrete Vertragsverhältnis und damit auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis im Sinne vn § 40 Absatz 1 ZPO, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einen konkreten Vertrag einbezogen wurden und nicht ersichtlich ist, dass die Vertragsparteien die Klausel anders verstanden haben. Ein Verweisungsbeschluss kann bindend sein, wenn er zwar auf einer unzutreffenden Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen beruht, die insoweit zur Verweisung angehörten Parteien der in Frage stehenden Auslegung aber nicht widersprochen haben.

 
Tenor:

Örtlich zuständig ist das Landgericht Hannover.

 
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