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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 69/15

Datum:
21.01.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 69/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0121.32SA69.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 8 O 238/15
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, sachliche Zuständigkeit, Streitwertbestimmung, Verweisungsbeschluss, Bindungswirkung
Normen:
§§ 3, 36 I Nr. 6 ZPO
Leitsätze:

Ein Verweisungsbeschluss kann willkürlich und damit nicht mehr bindend sein, wenn das verweisende Gericht eine seine Zuständigkeit begründenden Norm nicht zur Kenntnis genommen oder sich ohne weiteres darüber hinweggesetzt hat. Ein solcher Ausnahmefall kann insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht den Sachverhalt oder den Zuständigkeitsstreitwert evident falsch erfasst. Wird die Zuständigkeit auf dem Streitwert der Sache abgeleitet, so setzt die Bindungswirkung der Verweisung voraus, dass die Streitwertfestsetzung nach Lage der Akten aus dem Begehren der klagenden Partei selbst ohne weiteres nachvollziehbar oder jedenfalls durch das Gericht nachvollziehbar begründet worden ist.

 
Tenor:

Sachlich zuständig ist das Amtsgericht Hagen.

 
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