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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 66/15

Datum:
13.01.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 66/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0113.32SA66.15.00
 
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, beratende Bank, Prospekt, Beratungsgespräch, fehlerhafte Prospektinformation
Normen:
§§ 32b, 36 I Nr. 3 ZPO
Leitsätze:

Für eine beratende Bank ist der Gerichtsstand des § 32 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO - Verwendung einer falschen öffentlichen Kapitalmarktanlage - begründet, wenn ein Kläger geltend macht, ihre Mitarbeiter hätten für seine Beratung einen fehlerhaften Prospekt verwendet und Prospektfehler im Beratungsgespräch nicht mitgeteilt. Die Verwendung des Prospekts setzt nicht voraus, dass der Prospekt im Beratungsgespräch vorlag oder dem Kläger zuvor überlassen wurde. Es genügt, dass die vermeintlich fehlerhaften Prospektinformationen in das Beratungsgespräch Eingang gefunden haben.

 
Tenor:

Der Senat lehnt eine Zuständigkeitsbestimmung ab.

Die Kosten des Bestimmungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Gegenstandswert wird auf bis zu 2.000 € festgesetzt.

 
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