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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 65/16

Datum:
05.12.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 65/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:1205.32SA65.16.00
 
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, Mahnverfahren, unverzügliche Antragstellung, Verweisungsantrag
Normen:
§§ 36 I Nr. 3, 281 ZPO
Leitsätze:

Soll ein durch Widersprüche zweier Antragsgegner im Mahnverfahren getrenntes Verfahren durch eine Gerichtsstandbestimmung (erneut) zusammengeführt werden, muss der Antrag auf Gerichtsstandbestimmung unverzüglich gestellt werden, damit die getrennten Verfahren sobald wie möglich zusammengeführt werden können. Ein solcher zeitlicher Zusammenhang kann fehlen, wenn der Antragsteller beide Klagen nach der Abgabe vom Mahngericht an die Streitgerichte zunächst begründet, ohne auf die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts hinzuwirken. Das zeitnahe Stellen eines unbegründeten Verweisungsantrages genügt insoweit nicht.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bestimmung des Gerichtsstands wird auf Kosten des Antragstellers nach einem Verfahrenswert von 3.736,25 € zurückgewiesen.

 
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