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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 62/16

Datum:
07.10.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 62/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:1007.32SA62.16.00
 
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, Erfüllungsort, allgemeiner Gerichtsstand, besonderer Gerichtsstand
Normen:
§§ 29, 36 I Nr. 3 ZPO
Leitsätze:

Ein Gericht, bei dem keiner der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, kann nicht allein deswegen gem. § 36 I Nr. 3 ZPO als zuständiges Gericht bestimmt werden, weil bei ihm für einen der Beklagten ein besonderer Gerichtsstand (vorliegend der des Erfüllungsortes, § 29 ZPO) eröffnet ist.

 
Tenor:

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht E bestimmt.

 
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