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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 60/16

Datum:
30.09.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 60/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0930.32SA60.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 8 O 80/14
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, Kartellrechtssache
Normen:
§§ 36 I Nr. 3 ZPO, 87 GWB
Leitsätze:

Zur Inanspruchnahme einer reiterlichen Vereinigung, eines Tierarztes und einer für die Durchführung der Medikationskontrolle zuständigen Person als Antragsgegner in einem gerichtlichen Verfahren, in dem die Antragstellerin Schadensersatz aufgrund ihres vermeintlich rechtswidrigen Ausschlusses von der Teilnahme an Leistungsprüfungen der reiterlichen Vereinigung verlangt und in dem der Rechtsstreit im Verhältnis zur reiterlichen Vereinigung eine Kartellrechtssache ist.

 
Tenor:

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Dortmund bestimmt.

 
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