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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 5/16

Datum:
24.02.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 5/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0224.32SA5.16.00
 
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, Verweisung, Vollstreckungsbescheid, weitere vollstreckbare Ausfertigung, Prozessgericht
Normen:
§§ 36 I Nr. 6, 724 ZPO
Leitsätze:

Nach einem Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid ist das Gericht, an das Verfahren gegeben worden ist - und nicht das für das Mahnverfahren zuständige Gericht -, als Prozessgericht im Sinne von § 724 Abs. 2 ZPO dafür zuständig, eine (weitere) vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids zu erteilen. Das gilt auch dann, wenn das Verfahren über den Einspruch vor dem Prozessgericht in dem Zeitpunkt, in dem eine weitere vollstreckbare Ausfertigung beantragt wird, bereits beendet ist.

 
Tenor:

Zuständig ist das Amtsgericht C.

 
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