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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 53/16

Datum:
26.08.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 53/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0826.32SA53.16.00
 
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, allgemeiner und besonderer Gerichtsstand im Inland, geschäftlich nicht mehr aktiv, insolvent
Normen:
§ 36 I Nr. 3 ZPO, Art. 7 EuGVVO
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Leitsätze:

Die Zuständigkeitsbestimmung eines Gerichts, bei dem für im Ausland lebende Beklagte - ohne allgemeinen Gerichtsstand im Inland - gemäß Art. 7 EuGVVO ein besonderer Gerichtsstand begründet ist, kann gerechtfertigt sein, wenn im Prozess mitverklagte inländische Gesellschaften - mit einem abweichenden allgemeinen Gerichtsstand im Inland - nicht mehr geschäftlich aktiv bzw. insolvent sind.

 
Tenor:

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht T bestimmt.

 
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