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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 45/16

Datum:
14.07.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 45/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0714.32SA45.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 14 AR 3/16
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, Vollstreckungsgericht, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, Anhörung
Normen:
§§ 36 I Nr. 3, 802, 828, 834 ZPO
Leitsätze:

Die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts kann gemäß § 36 I Nr. 3 ZPO betimmt werden, wenn gegen mehrere Schuldner, denen eine oder mehrere Forderungen gemeinschaftlich zustehen sollen, einheitlich durch Pfändung dieser Forderung vollstreckt werden soll. In diesem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren sind die Schuldner nicht anzuhören.

 
Tenor:

Das Amtsgericht H wird als das zuständige Vollstreckungsgericht bestimmt.

 
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