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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 41/16

Datum:
22.08.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 41/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0822.32SA41.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 6 O 10/16
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, Erfüllungsort, Schadensersatzanspruch, Aktiengesellschaft, Vorstand
Normen:
§§ 29, 36 I Nr. 3 ZPO, §§ 92, 93 AktG
Leitsätze:

Die entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann geboten sein, wenn ein angerufenes und unzuständiges Gericht die Voraussetzungen einer Verweisung an ein Gericht verneint, bei dem ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand der Beklagten - im vorliegenden Fall gemäß §§ 29 ZPO, 92 II, 93 III Nr. 6 AktG - vorliegt bzw. vorliegen könnte. Die streitige Frage eines gemeinschaftlichen Gerichtsstands braucht dann im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nicht entschieden zu werden, wenn die Zuständigkeitsbestimmung zweckmäßigerweise auf die Bestimmung des Gerichts hinausläuft, bei dem der gemeinschaftliche Gerichtsstand vorliegen kann.

 
Tenor:

Zum örtlich zuständigen Gericht wird das Landgericht C bestimmt.

 
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