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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 40/16

Datum:
09.08.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 40/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0809.32SA40.16.00
 
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, selbständiges Beweisverfahren, Kosten, Nebenforderung, Hauptanspruch
Normen:
§§ 4, 36 I Nr. 6 ZPO
Leitsätze:

Wird der in einem selbständigen Beweisverfahren verfolgte Anspruch im späteren Rechtsstreit geltend gemacht, hängt ein neben diesem Hauptanspruch verfolgter Anspruch auf Erstattung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens von der Entscheidung über den Hauptanspruch ab. Er ist bei der Bemessung des Zuständigkeitsstreitwerts dann als abhängige Nebenforderung nicht zu berücksichtigen (§ 4 ZPO). Für diese Einordnung als abhängige Nebenforderung ist es unerheblich, welche subjektive Vorstellung der Kläger hinsichtlich der Einordnung der Nebenforderung im Hauptsachenprozess hat und ob er den Kostenerstattungsanspruch auf materiell-rechtlicher und/oder prozessualer Grundlage geltend macht.

 
Tenor:

Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht T bestimmt.

 
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