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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 38/16

Datum:
18.08.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 38/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0818.32SA38.16.00
 
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, Strafhaft, Wohnsitz, Aufgabe, Verweisung, Bindungswirkung
Normen:
§§ 7, 36 I Nr. 6 ZPO
Leitsätze:

Ein Verweisungsbeschluss an das örtlich für den Wohnsitz des Klägers vor Antritt seiner Strafhaft zuständige Gericht ist nicht deswegen willkürlich und ohne Bindungswirkung, weil das verweisende Gericht nicht geprüft hat, ob der bisherige Wohnsitz im Zuge des Haftantritts entfallen ist. Gibt ein Inhaftierter beim Haftantritt seine bisherige Wohnung auf und wird er am bisherigen Wohnort polizeilich abgemeldet, bedeutet dies nicht zwingend, dass auch sein Wohnsitz am bisherigen Wohnort aufgegeben werden soll und damit gem. § 7 III BGB als Wohnsitz entfällt.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Zuständig ist das Amtsgericht E.

 
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