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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 26/16

Datum:
22.04.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 26/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0422.32SA26.16.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 436 C 135/16
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, Rechtshängigkeit
Normen:
§§ 36 I Nr. 6 ZPO
Leitsätze:

Eine Gerichtsstandbestimmung gem. § 36 I Nr. 6 ZPO ist abzulehnen, wenn sich zwei Gerichte für unzuständig erklärt haben, bevor eine anhängige Streitsache rechtshängig geworden ist und kein Ausnahmefall vorliegt, in dem eine Zuständigkeitsbestimmung vor der Rechtshängigkeit getroffen werden kann.

 
Tenor:

Der Senat lehnt eine Zuständigkeitsbestimmung zum gegenwärtigen Zeitpunkt ab.

Die Sache wird zur weiteren Sachbehandlung an das Amtsgericht Dortmund übersandt.

 
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