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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 21/16

Datum:
23.05.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 21/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0523.32SA21.16.00
 
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, Streitgenossen, Beratung, Prospektfehler, Kapitalanlage, Prospektverantwortliche
Normen:
§§ 32b ZPO, 36 I Nr. 3 ZPO
Leitsätze:

Nimmt ein Kläger einen Anlagenberater wegen fehlerhafter Beratung und Prospektfehlern in Bezug auf mehrere Kapitalanlagen mit unterschiedlichen Prospekten in Anspruch und verklagt er neben dem Anlageberater jeweils die Prospektverantwortlichen der Kapitalanlagen, die keinen gemeinsamen Gerichtsstand haben, können die Prospektverantwortlichen nicht als Streitgenossen anzusehen sein. Deswegen kann eine Gerichtsstandbestimmung , die es dem Kläger ermöglichen würde, alle Beteiligten in einem Rechtsstreit zu verklagen, unzulässig sein.

 
Tenor:

Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung wird auf Kosten der Klägerin nach einem Streitwert von 8.400 € zurückgewiesen.

 
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