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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 1/16

Datum:
19.02.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 1/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0219.32SA1.16.00
 
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, Zweigniederlassung, Schadenaußenstelle, Schadensregulierungsbüro, Verweisung, Bindungswirkung
Normen:
§§ 36 I Nr. 6, 281 ZPO
Leitsätze:

Ob eine Schadenaußenstelle oder ein Schadensregulierungsbüro einer Versicherung eine Niederlassung im Sinne von § 21 Absatz 1 ZPO darstellt, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. Nimmt ein Verweisungsbeschluss mit noch vertretbarer Begründung an, dass die Übertragung bloßer Schadensregulierung und Schadensabwicklung auf ein Regulierungsbüro für die Begründung (auch des Scheins) einer Niederlassung einer Kfz-Haftpflichtversicherung, aus der unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, nicht ausreicht, kann der Beschluss bindend sein.

 
Tenor:

Zuständig ist das Landgericht D.

 
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