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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 19/16

Datum:
11.05.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 19/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0511.32SA19.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 17 O 42/15
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, weitere Verweisung, Bindungswirkung, Markenrechtsverletzung, deutsche Marke, Gemeinschaftsmarke
Normen:
§§ 36 I Nr. 6, 281 ZPO
Leitsätze:

Eine weitere Verweisung nach Erlass eines ersten, bindenden Verweisungsbeschlusses kann ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn das Gericht, an das verwiesen worden ist, aufgrund einer nach der ersten Verweisung erfolgten (zulässigen) Klageänderung unzuständig geworden ist. Dem Beschluss zu einer fehlerhaften weiteren Verweisung fehlt die Bindungswirkung, wenn er nicht erkennen lässt, dass sich das Gericht mit der Bindungswirkung des ersten Verweisungsbeschlusses und den Voraussetzungen einer weiteren Verweisung befasst hat. Es stellt eine Klageänderung dar, wenn ein mit einer Verletzung einer deutschen Marke begründeter Anspruch im Verlauf des Rechtsstreits nur noch mit der Verletzung einer - wenn auch gleichlautenden - Gemeinschaftsmarke begründet werden soll.

 
Tenor:

Zuständig ist das Landgericht Bielefeld.

 
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