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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 17/16

Datum:
18.04.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 17/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0418.32SA17.16.00
 
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, Verweisungsbeschluss, Bindungswirkung, Gerichtsstandvereinbarung, ausschließlicher Gerichtsstand
Normen:
§§ 36 I Nr. 6, 281 ZPO
Leitsätze:

Der aufgrund einer (nicht ausschließlichen) Gerichtsstandvereinbarung in den AGB des Klägers erlassene Verweisungsbeschluss eines vom Kläger angerufenen Gerichts des allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten ergeht ohne gesetzliche Grundlage, wenn das Gericht bei der Verweisung lediglich auf die Gerichtsstandvereinbarung abstellt, ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Gerichtsstand für Klagen gegen den Beklagten als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart war.

 
Tenor:

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht C.

 
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(1)

Wenn sich ein als Gericht des allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten unzweifelhaft örtlich zuständiges Gericht darüber nicht damit auseinandersetzt, dass die Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 281 Abs. 1 ZPO die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts voraussetzt und / oder eine nach § 35 ZPO bindende Gerichtsstandswahl des Klägers nicht berücksichtigt, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nahe, dass das Gericht sich über maßgebliche Rechtsfragen evident hinweggesetzt hat und der Verweisungsbeschluss deshalb nicht bindend ist (Senat, Beschluss vom 13.12.2013 - 32 SA 84/13, BeckRS 2014, 00517; Beschluss vom 10.02.2012 - 32 SA 3/12, a.a.O.). Einen solchen Fall hat der Senat angenommen, wenn das Gericht am Wohnsitz des Beklagten, an das das Verfahren nach einem Mahnverfahren auf die entsprechende Angabe des Klägers abgeben worden ist, sich auf den Verweisungsantrag des Klägers unter Berufung auf die Vereinbarung des Gerichtsstands am (Wohn-)Sitz der Klägerseite nicht mit der Frage befasst, ob die Gerichtsstandsvereinbarung tatsächlich einen ausschließlichen Gerichtsstand begründen sollte oder die grundsätzlich gegebene Zuständigkeit unberührt ließ. Entweder hat das verweisende Gericht dann – grob fehlerhaft - seine Zuständigkeit gänzlich übersehen, oder es ist von einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung ausgegangen, ohne insoweit, wie erforderlich, seine Gründe hierfür dargelegt zu haben, oder aber es hat verwiesen, ohne die jedenfalls gebotene Auseinandersetzung damit vorzunehmen, dass mit der Angabe des Gerichts im Mahnbescheid nach der ganz herrschenden Meinung gemäߠ§ 35 ZPO unwiderruflich eine Wahl eines Gerichtsstands erfolgt ist (Senat, Beschluss vom 13.12.2013, a.a.O.).

(2)

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