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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 16/16

Datum:
04.05.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 16/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0504.32SA16.16.00
 
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, Verweisungsbeschluss, Bindungswirkung, Streitwertfestsetzung, Vollstreckungsaussichten, Insolvenzverfahren
Normen:
§§ 3, 36 I Nr. 6, 281 ZPO
Leitsätze:

Für die Klage auf Feststellung, dass eine im Insolvenzverfahren angemeldete Forderung auf einer unerlaubten Handlung beruht, ist für die Bemessung des Streitwerts auf die Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens abzustellen. Wenn die Vollstreckungsaussichten anhand der voraussichtlichen wirtschaftlichen Lage des Schuldners auch für die Zeit nach der Restschuldbefreiung nicht als günstig anzusehen sind, können deutliche Abschläge vom Nominalwert der Forderung gerechtfertigt sein. Legt ein Gericht diese Grundsätze seiner Streitwertbemessung zugrunde, kann ein hieraus resultierender Verweisungsbeschluss auch bei einem - in der konkreten Streitsache - zu hoch angesetzten Abschlag von 90 % des Nominalwerts der Forderung noch verbindlich sein.

 
Tenor:

Zuständig ist das Amtsgericht J.

 
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