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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 11/16

Datum:
21.03.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 11/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0321.32SA11.16.00
 
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, möglicher gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand
Normen:
§§ 36 I Nr. 3 ZPO
Leitsätze:

Eine Gerichtsstandbestimmung ist bei verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen mehrerer als Streitgenossen in Anspruch genommener Beklagter auch bei Vorliegen eines besonderen gemeinschaftlichen Gerichtsstands möglich, wenn das angerufene und im Ergebnis zu bestimmende Gericht des möglichen gemeinschaftlichen Gerichtsstands seine Zuständigkeit selbst ernsthaft in Frage stellt. In diesem Fall kann das zur Zuständigkeitsbestimmung berufene Oberlandesgericht dahinstehen lassen, ob der besondere gemeinschaftliche Gerichtsstand tatsächlich vorliegt.

 
Tenor:

Zum zuständigen Gericht bestimmt wird das Landgericht C.

 
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