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Oberlandesgericht Hamm, 31 U 41/16

Datum:
23.05.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
31. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Hinweisschreiben
Aktenzeichen:
31 U 41/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0523.31U41.16.00
 
Tenor:

beabsichtigt der Senat, die Berufung der Klägerin gegen das am 19.01.2016 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

 
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Auf das Hinweisschreiben vom 23.05.2016 wurde die Berufung zurückgenommen.

 

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