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Oberlandesgericht Hamm, 31 U 284/15

Datum:
18.07.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
31. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 U 284/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0718.31U284.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 1 O 57/15
Schlagworte:
Darlehen, Verbraucherdarlehen, Widerrufsrecht, Widerrufsbelehrung, Fußnote, Verwirkung, Treu und Glauben
Normen:
BGB § 495; BGB § 355; BGB § 242
Leitsätze:
Entspricht die Widerrufsbelehrung zu einem Verbraucherdarlehensvertrag inhaltlich oder in der äußeren Gestaltung nicht vollständig dem Muster der Anl. 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F., weil der Unternehmer den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat, greift die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1, Abs. 3 BGB-InfoV a.F. nicht. Die Widerrufsbelehrung genügt auch nicht den Anforderungen des § 355 BGB a.F., wenn sie durch Unklarheiten hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist dem Verbraucher die Rechtslage nicht hinreichend deutlich und zutreffend vor Augen führt. Etwaige Gründe des Verbrauchers für einen Widerruf sind nach §§ 495 I, 355 I 1,2, III 3 BGB a.F. rechtlich unerheblich.
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19.10.2015 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.726,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.03.2015 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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