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Oberlandesgericht Hamm, 30 U 41/15

Datum:
26.08.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
30. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
30 U 41/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0826.30U41.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 3 O 295/13
Schlagworte:
Abwendung der Zwangsvollstreckung, Aufhebung des Vorbehaltsurteils, Bereicherungsrecht, Rückforderungsanspruch, Schadensersatzanspruch, Urkundenprozess, vorläufige Vollstreckbarkeit, Verjährung
Normen:
BGB § 195, BGB § 199, BGB § 812 Abs. 1 S. 2 2. Alt., ZPO § 302 Abs. 4 S. 3,; ZPO § 600 Abs. 2, ZPO § 717 Abs. 2
Leitsätze:

Zur Verjährung des bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruchs nach Zahlung unter Vorbehalt auf ein später aufgehobenes Vorbehaltsurteil.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19. Februar 2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen hinsichtlich des Zinsausspruchs unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 54.007,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.05.2014 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung aus beiden Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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