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Oberlandesgericht Hamm, 2 Ws 269/15

Datum:
08.03.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 269/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0308.2WS269.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 71 KLs 5/12
Schlagworte:
Höhe des in einem urteilsbegleitenden Beschluss aufrechterhaltenen dinglichen Arrestes nach Teilabtrennung
Normen:
StPO § 111g Abs. 2, § 111i Abs. 2 u. 3, §§ 111 d, 111 b Abs. 2, § 154;; StGB § 73 Abs. 1 S. 2
Leitsätze:

Wird ein im Rahmen der Rückgewinnungshilfe zu Gunsten der durch verschiedene Taten Geschädigter erlassene Arrest nach Abtrennung des Verfahrens in Bezug auf einen Teil der Tatvorwürfe in einem urteilsbegleitenden Beschluss nach § 111i Abs. 3 StPO aufrechterhalten und bleibt die Höhe des nach § 111i StPO im Urteil festgestellten Betrages hinter der des ursprünglichen Arrestbeschlusses zurück, so ist bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte im Zweifel davon auszugehen, dass der dingliche Arrest hinsichtlich des Differenzbetrages nicht aufrechterhalten worden ist.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

 
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