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Oberlandesgericht Hamm, 2 Ws 132/16

Datum:
05.07.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 132/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0705.2WS132.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 46 KLs 200 Js 3315/15 (4/16)
Schlagworte:
Voraussetzungen prozessualer Tatidentität beim Transport von Drogen mit PKW ohne Fahrerlaubnis
Normen:
StPO §§ 155, 203, 264; GG Art. 103 Abs. 3; BtMG § 29 Abs. 1 Nr.1,; § 29a Abs. 1 Nr. 2; StGB §§ 52, 53; StVG § 21
Leitsätze:

Beim Transport von Drogen in einem PKW zum Zwecke des unerlaubten Handeltreibens durch einen Fahrer, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, besteht zwischen dem Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und dem Verstoß gegen das BtMG nur dann prozessuale Tatidentität, wenn die materiell-rechtlich selbständigen Taten in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang und zudem in einem Beziehungs- und Bedingungszusammenhang stehen.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Anklage der Staatsanwaltschaft Hagen vom 12. Februar 2016 (Az.: 200 Js 3315/15) wird zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Landgericht – 6. große Strafkammer - Hagen eröffnet.

Die Strafkammer ist mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt (§ 76 Abs. 2 S. 1 u. 4 GVG).

 
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