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Oberlandesgericht Hamm, 2 WF 46/16

Datum:
16.08.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 WF 46/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0816.2WF46.16.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Gladbeck, 32 F 328/15
Schlagworte:
Verfahrenskostenhilfe
Normen:
FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1 BGB; § 1696 Abs. 1, BGB § 1632 Abs. 1, 4
Leitsätze:

1.

Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO) in einem vom Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) beherrschten Sorgerechtsverfahren ist bereits dann gegeben, wenn das Familiengericht auf Grund des eingeleiteten Verfahrens den Sachverhalt zu ermitteln hat, ggfs. eine Regelung treffen muss und sich nicht darauf beschränken kann, den Antrag ohne Weiteres, also ohne jede Ermittlung und ohne jede Anhörung der Beteiligten, zurückzuweisen

2.

Eine Entscheidung des Familiengerichts, die den Antrag der Kindeseltern auf Rückübertragung der elterlichen Sorge ohne ausreichende Darlegung, weshalb das Kindeswohl im Falle der Rückkehr des Kindes in den mütterlichen Haushalt gefährdet ist, zurückweist, wird den strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Trennung des Kindes von seinen Eltern nicht gerecht (im Anschluss an: BVerfG, FamRZ 2016, 439ff, bei juris Langtext Rn 13ff m.w.N.).

3.

Die Erziehungseignung von nicht mehr sorgerechtsberechtigten Kindeseltern und eine mögliche Gefährdung für das Wohl des Kindes bei dessen Herausnahme aus der Pflegefamilie können regelmäßig nicht schon im Verfahren auf Prüfung der Verfahrenskostenhilfe abschließend beurteilt werden.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Kindeseltern wird der die Verfahrenskostenhilfe versagende Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gladbeck abgeändert:

Den Kindeseltern wird für das Abänderungsverfahren betreffend die Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts der Gesundheitsfürsorge auf die Kindeseltern sowie für ihr Herausgabebegehren betreffend das Kind B-D , geboren am ##.##.2010, ab Antragstellung Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Ihnen wird zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte in erster Instanz Rechtsanwalt W aus Gladbeck beigeordnet.

 
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