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Oberlandesgericht Hamm, 2 WF 41/16

Datum:
18.03.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 WF 41/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0318.2WF41.16.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Marl, 36 F 329/15
Schlagworte:
Gesamtschuldnerausgleich, anderweitige Bestimmung, Verzicht auf Unterhaltsansprüche
Normen:
BGB § 426
Leitsätze:

1.

Bei intakter Ehe scheidet ein Gesamtschuldnerausgleich zugunsten des allein verdienenden Ehegatten für Verbindlichkeiten jeder Art gegen den mit der Haushaltsführung betrauten Ehegatten aus. Dies ändert sich mit dem Scheitern der Ehe.

2.

Eine anderweitige Bestimmung i.S.v. § 426 Abs. 1 BGB kann darin liegen, dass ein Ehegatte wegen der Rückzahlung der Darlehen eigene Unterhaltsansprüche gegen den zahlenden Ehegatten - ausdrücklich oder konkludent - nicht geltend macht.

3.

Für die Annahme einer konkludenten anderweitigen Bestimmung bedarf es jedoch der Darlegung, dass solche Unterhaltsansprüche, und zwar ohne die Berücksichtigung der die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten mindernden Schuldentilgung, überhaupt bestanden haben. Die Darlegungs- und Beweislast hat dabei derjenige Ehegatte, der eine vom Halbteilungsgrundsatz abweichende Verteilung verlangt, also weniger als die Hälfte der Verbindlichkeiten tragen will.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 11.02.2016 wird der den Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragstellers zurückweisende Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl vom 14.01.2016 abgeändert und dem Antragsteller ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung Rechtsanwalt M aus N beigeordnet.

 
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