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Oberlandesgericht Hamm, 2 WF 170/15

Datum:
18.03.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 WF 170/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0318.2WF170.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Gladbeck, 20 F 298/14
Schlagworte:
Wirkungskreis des Ergänzungspfleger; Darlehensaufnahme; Umfang der familiengerichtlichen Genehmi-gung; Beschwerderecht des Darlehensnehmers
Normen:
FamFG § 59; BGB § 1643 Abs. 1 S. 1; BGB § 1822 Nr. 3; BGB § 1822 Nr. 8
Leitsätze:

1.

Ist der Wirkungskreis eines Ergänzungspflegers auf die Regelung der Erbauseinandersetzung des minderjährigen Kindes mit der ansonsten allein sorgeberechtigten Kindesmutter beschränkt, gehört die Aufnahme eines Darlehens im Namen des Kindes zur Finanzierung der Erbschaftssteuer und zur Finanzierung der Erbauseinandersetzung zum Wirkungskreis des Ergänzungspflegers.

2.

Der Abschluss eines Darlehensvertrages durch eine BGB-Gesellschaft, an der das minderjährige Kind beteiligt ist, zur Finanzierung der Erbauseinandersetzung mit der Kindesmutter bedarf der familiengerichtli-chen Genehmigung.

3.

Das Familiengericht darf sich dabei nicht auf die Genehmigung der Erklärungen des Ergänzungspflegers im Zusammenhang mit den gefassten Gesellschafterbeschlüssen beschränken. Es hat vielmehr die Genehmigungsfähigkeit der von der BGB-Gesellschaft geschlossenen Darlehensverträge zu prüfen.

4.

Die Beschwerde der BGB-Gesellschaft als Darlehensnehmer gegen die Versagung der familiengerichtli-chen Genehmigung ist unzulässig. Für den oder die Vertragspartner des zu genehmigenden Rechtsge-schäfts ergibt sich aus der Versagung oder Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung grundsätzlich keine Rechtsbeeinträchtigung.

 
Tenor:

1.

Auf die Anschlussbeschwerde des Ergänzungspflegers vom 05.02.2016 werden der am 10.07.2015 und der am 17.08.2015 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gladbeck abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Gesellschafterbeschlüsse der Neue Grundstücks-GbR T aus der Gesellschafterversammlung vom 29.06.2015 werden, soweit das Kind von dem Ergänzungspfleger und/oder der Kindesmutter in der genannten Gesellschafterversammlung vertreten worden ist, für das minderjährige Kind O T, geboren am 18.03.2010, das an der Neue Grundstücks-GbR T als Mitgesellschafterin beteiligt ist, familiengerichtlich genehmigt.

Der von der Neue Grundstücks-GbR T als Darlehensnehmerin abgeschlossene Darlehensvertrag vom 12.06.2015 mit Frau T2 als Darlehensgeberin wird für das minderjährige Kind O T, geboren am 18.03.2010, das an der Neue Grundstücks-GbR T als Mitgesellschafterin beteiligt ist, familiengerichtlich genehmigt.

Der von der Neue Grundstücks-GbR T als Darlehensnehmerin abgeschlossene Darlehensvertrag vom 15.06.2015 mit der X GmbH & Co. KG als Darlehensgeberin wird für das minderjährige Kind O T, geboren am 18.03.2010, das an der Neue Grundstücks-GbR T als Mitgesellschafterin beteiligt ist, familiengerichtlich genehmigt.

2.

Die sofortige Beschwerde der Neue Grundstücks-GbR T vom 07.09.2015 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen den am 10.07.2015 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gladbeck richtet.

3.

Die sofortige Beschwerde der Neue Grundstücks-GbR T vom 07.09.2015 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen den am 17.08.2015 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gladbeck richtet.

4.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

5.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000 € festgesetzt.

 
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