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Oberlandesgericht Hamm, 2 SAF 27/15

Datum:
14.01.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 SAF 27/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0114.2SAF27.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 105 F 4478/15
Schlagworte:
Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses; Willkür eines solchen Beschlusses; VKH-Verfahren
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
Leitsätze:

1.

Die Verweisung einer Ehesache an ein anderes Gericht ist analog § 281 Abs. 1 ZPO auch schon im Verfahren auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe zulässig. Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses beschränkt sich jedoch dann auf das Verfahren zur Prüfung der Verfahrenskostenhilfe.

2.

Die Verweisung ist nicht willkürlich, wenn das verweisende Familiengericht auf Wertungswidersprüche der gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen hinweist, die für die örtliche Zuständigkeit teilweise auf die Anhängigkeit eines Antrags (vgl. §§ 2 Abs. 2, 124, 152 Abs. 1 FamFG) und teilweise auf die Rechtshängigkeit eines Antrags (vgl. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 261 Abs. 1, Abs. 3 ZPO, 153 FamFG) abstellen.

 
Tenor:

Als für das Verfahren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zuständiges Gericht wird das Amtsgericht – Familiengericht – Dortmund bestimmt.

 
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