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Oberlandesgericht Hamm, 2 RBs 40/16

Datum:
18.04.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 RBs 40/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0418.2RBS40.16.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Schwerte, 10 OWi - 572 Js 1079/15 - 141/15
 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur hier allein zulässigen Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

 
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