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Oberlandesgericht Hamm, 2 Ausl. 145/13

Datum:
16.08.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ausl. 145/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0816.2AUSL145.13.00
 
Schlagworte:
Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen nach Belgien zur Strafverfolgung wegen Mordes bei drohender Verurteilung zu einer zweiten lebenslangen Freiheitsstrafe.
Normen:
IRG §§ 73, 80; GG Art. 16 Abs. 2; StGB § 57a
Leitsätze:

Die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen, der bereits in Deutschland aufgrund einer inländischen Verurteilung eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßt, zum Zwecke der Strafverfolgung wegen einer anderen, im ersuchenden Staat begangenen und dort mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe bedrohten Tat, für die auch die deutsche Gerichtsbarkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB sowie eine Gesamtstrafenfähigkeit nach §§ 53-55 StGB gegeben wäre, kann trotz einer für den Fall der Verurteilung abgegebenen Zusicherung der Rücküberstellung unzulässig sein.

Dies ist dann der Fall, wenn dem Verurteilten ohne Härteausgleich die Vollstreckung einer weiteren, gesondert zu vollstreckenden lebenslangen Freiheitsstrafe droht.

 
Tenor:

1.

Der Antrag auf Erlass eines förmlichen Auslieferungshaftbefehls wird zurückgewiesen.

2.

Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten nach Belgien zur Strafverfolgung wegen der ihm in dem Europäischen Haftbefehl des Gerichts erster Instanz in Antwerpen vom 18.06.2013 (Az.: ####/###) zur Last gelegten Straftat wird zurückgestellt.

 
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