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Oberlandesgericht Hamm, 28 U 2/16

Datum:
21.07.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
28. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 U 2/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0721.28U2.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 8 O 154/15
Schlagworte:
Autokauf, Sachmangel, Beschaffenheitsvereinbarung, Vorfeldangabe, mobile.de
Normen:
BGB § 434 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:

Angaben zur Fahrzeugbeschreibung in einem bei www.mobile.de veröffentlichten Inserat eines Kfz-Händlers werden Grundlage einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung, wenn sie anschließend nicht widerrufen werden.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 30.11.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.754,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.04.2015 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des PKW BMW X1, Fahrgestell-Nr. ####.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des vorbezeichneten PKW in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 256,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte N & N in Höhe von 1.171,67 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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