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Oberlandesgericht Hamm, 28 U 175/15

Datum:
21.07.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
28. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 U 175/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0721.28U175.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 2 O 23/15
Schlagworte:
Autokauf, Neufahrzeug, Transportschaden, Nachbesserung, Nacherfüllung, Rücktritt
Normen:
BGB § 434; BGB § 437; BGB § 439 Abs. 3; BGB § 439
Leitsätze:

Zu der Frage, wann der Käufer an eine einmal gewählte Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) gebunden ist.

Der Verkäufer kann den Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Nachlieferung (§ 439 Abs. 3 BGB) nicht mehr erheben, wenn der Käufer den Rücktritt oder die Minderung erklärt oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt hat.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das am 03.09.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.579,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2015 Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Pkw L D SW 1.6 mit der Fahrgestell-Nr. U#YHM###ADL###### zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 04.09.2015 mit der Annahme des vorbezeichneten Kraftfahrzeugs in Verzug befindet.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits – einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 400 H 5/14 Amtsgericht Bielefeld - werden der Klägerin zu 10 % und der Beklagten zu 90 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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