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Oberlandesgericht Hamm, 27 U 36/15

Datum:
21.04.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 U 36/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0421.27U36.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 3 O 430/12
 
Tenor:

Das am 17.03.2016 verkündete Urteil des Senats wird in den Gründen unter A. I. auf Seite 8 nach § 319 ZPO wie folgt berechtigt:

„Der Beklagte unterzeichnete dann im Folgenden gemeinsam mit dem damaligen stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden S M einen Mietvertrag vom 23./24.06.2008 (Anlage K 3) über die Anmietung von noch zu errichtenden Büroflächen am E-er „U“ zum 01.01.2011 mit einer festen Laufzeit über 15 Jahre (also bis zum 31.12.2025).“

Der weitergehende Antrag der Klägerin wird zurückgewiesen.              Auf die Anschlussberufung entfallen 987.540,71 €.

 
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