Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 26 U 48/14

Datum:
15.01.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 48/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0115.26U48.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 6 O 70/11
Schlagworte:
Übersehen eines Glaukoms (Grüner Star)
Normen:
§§ 280, 823, 253 BGB
Leitsätze:

Wird bei einem Patienten ein Glaukom (Grüner Star) festgestellt, hat der Augenarzt eine Operation als Behandlungsmöglichkeit zu erörtern. Unterbleibt die Indikationsstellung zur Operation, kann das als grober Behandlungsfehler zu bewerten sein. Für den Verlust der Lesefähigkeit eines Auges verbunden mit einem fortgeschrittenen Gesichtsfeldausfall kann ein Schmerzensgeld von 15.000,-- € angemessen sein.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 05. Februar 2014 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Bochum  abgeändert:

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 15.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 21. April 2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger jeglichen materiellen und zukünftigen immateriellen Schaden, letzterer soweit dieser durch den Antrag zu 1) nicht erfasst ist, der ihm aus der fehlerhaften

augenärztlichen Behandlung in der Zeit von März 2002 bis 2006 entstanden ist und weiter entstehen wird, vorbehaltlich eines Forderungsübergangs, zu ersetzen.

Der Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, an den Kläger 1.105,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 21. April 2011 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten der ersten Instanz und die außergerichtlichen Kosten des Klägers in der ersten Instanz tragen der Kläger zu 5/8 und der Beklagte zu 1) zu 3/8.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 1) zu 3/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank