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Oberlandesgericht Hamm, 26 U 203/15

Datum:
08.07.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 203/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0708.26U203.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 5 O 44/13
Schlagworte:
Aufklärungspflicht, Risikoaufklärung, Sprunggelenk, Arthrodese, Pseudoarthrose, hypothetischer Einwilligung
Normen:
§§ 280 I, 630d, 630e 823, 31, 89, 249ff, 253 II BGB
Leitsätze:

Vor einer Versteifungsoperation des Sprunggelenks (Arthrodese) kann ein Arzt einen Patienten über das Risiko einer Pseudoarthrose aufzuklären haben.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. Oktober 2015 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materielle Schäden und, soweit nicht vorhersehbar, immaterielle Zukunftsschäden aus Anlass der Behandlung vom 15. Januar 2013 bis zum 28. Juni 2013 zu ersetzen, soweit ein öffentlich-rechtlicher Forderungsübergang nicht stattfindet.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin. Die Streithelferin trägt ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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