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Ein Augenarzt, der einem Patienten nach fehlerhafter Behandlung Schadensersatz schuldet, muss das vom Landschaftsverband als dem zuständigen Sozialhilfeträger an den Patienten gezahlte Blindengeld nicht erstatten.
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16. Dezember 2015 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
2I.
3Der Kläger macht als Sozialhilfeträger Regressansprüche aufgrund der Zahlung von Blindengeld geltend, das er seit Januar 2009 an Herrn D (im Folgenden: Herr D) zahlt.
4Herr D war in den Jahren 2006 bis 2007 u.a. wegen Augenschmerzen und Dunkelsehens mehrfach beim Beklagten vorstellig geworden. Dabei suchte Herr D im Jahr 2007 insgesamt viermal den Beklagten auf, und zwar zweimal wegen Augenschmerzen am 16.03. und am 03.08.2007. Der Beklagte diagnostizierte am 16.03. eine bakterielle Conjunktivitis und am 03.08. 2007 einen conjunktiven Reizzustand . In beiden Fällen verordnete er Augentropfen.. Am 07.09.2007 wurde Herr D erneut vorstellig und klagte über Dunkelsehen auf dem linken Auge; der Beklagte empfahl ihm als Therapie Omnimed Protect Augentropfen. Am 18.10.2007 erschien Herr D zu einer weiteren Routineuntersuchung; eine Mydriasis (Weitstellung der Pupillen) unterblieb, da Herr D per PKW angereist war.
5Bei einem anschließenden Türkei-Aufenthalt des Herrn D ergab eine dortige Untersuchung Hinweise auf ein fortgeschrittenes Glaukom. Herr D suchte nach seiner Rückkehr nach Deutschland eine andere Arztpraxis auf. Die dort vorgenommene Augeninnendruckmessung ergab deutlich erhöhte Werte (46 mmHg rechts/37 mmHg links). Es folgte am 23.11.2007 eine Gesichtsfeldüberprüfung, bei der eine konzentrische Einengung rechts auf 30-40° sowie links 25° festgestellt wurde. Danach wurden eine Glaukomoperation am 04.12.2007 am linken Auge sowie am 05.02.2008 am rechten Auge durchgeführt.
6Die Sehschärfe von Herrn D betrug im November 2008 nur noch 0,5 links und 0,63 rechts. Eine spätere Gesichtsfeldüberprüfung ergab eine Verengung auf unter 5°, womit Herr D so gut wie blind ist.
7Der Kläger bewilligte Herrn D mit Bescheid vom 14.05.2009 rückwirkend ab dem 01.01.2009 Blindengeld.
8Herr D führte einen Schriftwechsel mit dem Haftpflichtversicherer des Beklagten und machte Schadensersatzansprüche geltend. Der Haftpflichtversicherer beauftragte intern eine Sachverständige namens „Dr. N mit einem Gutachten. Dieses ergab einen groben Behandlungsfehler des Beklagten. Demnach hätte der Befund „diskrete Hornhaut-Endothelpigmentbeschläge“ („Krokenbergspindel“) vom 30.11.2006 zu einer weiteren differenzialdiagnostischer Abklärung mittels Augendruckmessung führen müssen, da diese Krokenbergspindeln den Verdacht auf ein Pigmentdispersionsglaukom begründe (grüner Star). Für diese Untersuchung wäre auch keine Pupillenerweiterung notwendig gewesen; sondern lediglich eine Terminsansetzung zur Gesichtsfelds-/Augenhintergrunduntersuchung mit dem unmissverständlichen Hinweis auf die Gefahrenlage und die möglicherweise eintretenden Folgen bei Nichtwahrnehmung eines solchen Termins.
9Mit Schreiben vom 17.05.2010 teilte der Haftpflichtversicherer mit, dass er eine Abfindung von 450.000 € für denkbar halte, wovon 50.000 € als pauschale Entschädigung für vermehrte Bedürfnisse anzusetzen seien (Bl. 37 ff. d. A.). Nach einem weiterem Schriftwechsel bot der Haftpflichtversicherer am 01.07.2010 Herrn D eine Abfindungsvereinbarung an, die eine Gesamtzahlung von 475.000 € vorsah, ohne dass eine weitere Aufschlüsselung genannt wurde. Herr D schickte diese unterschrieben zurück und erhielt den Geldbetrag.
10Herr D machte seinem Sachbearbeiter beim Kläger am 02.09.2010 Mitteilung über die Abfindungszahlung, wobei sein Anwalt darauf verwies, dass ein Betrag von 50.000 € für die durch Blindheit bedingten Mehraufwendungen gezahlt worden sei. Der Fall wurde am 14.10.2010 an die interne Regressabteilung des Klägers weitergeleitet. Auf der Grundlage der eingegangenen Zahlung nahm der Kläger nunmehr monatliche Abzüge vom Blindengeld in Höhe von 110 € vor. Dabei wurde der gezahlte Betrag von 50.000 € auf die statistisch verbleibende Lebenserwartung von Herrn D aufgeteilt.
11Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 15.11.2013 an den Haftpflichtversicherer des Beklagten, zeigte den potenziell bestehenden Schadensersatzanspruch an und bat um Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung. Dieser wurde zunächst bis zum 31.12.2014, sodann bis zum 31.12.2015 erklärt, jeweils unter der Bedingung, dass die Verjährung nicht bereits eingetreten sei.
12Der Kläger hat, nachdem die Haftpflichtversicherung eine Zahlung abgelehnt hat, unter dem 06.08.2015 (Zustellung am 13.08.2015) Klage eingereicht und vom Beklagten Zahlung von 29.273,82 € nebst Zinsen sowie die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten verlangt, die übergangsfähigen Ansprüche des Klägers aus dem Sachverhalt auch zukünftig zu erfüllen.
13Das Landgericht hat dem Klagebegehren vollumfänglich entsprochen. Dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch aus § 116 Abs.1 S. 1 SGB X i.V.m. §§ 280 Abs. 1, 611 BGB aus übergegangenem Recht zu. Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach sei insoweit unstreitig. Der gemäß §§ 8, 72 SGB XII als Sozialträger für die Blindenhilfe zuständige Kläger habe Herrn D aufgrund der durch den Beklagten verursachten Blindheit ab dem 01.01.2009 Blindengeld nach dem GHBG NW gezahlt. Dieses sei zeitlich und nach Meinung der Kammer insbesondere auch sachlich kongruent mit dem Schadensersatzanspruch des Herrn D wegen vermehrter Bedürfnisse.
14Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Dieser macht geltend, dass eine dem § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X entsprechende Norm im GHBG NW fehle und die Norm selbst insoweit nicht anwendbar sei, da das Blindengeld nach dem GHBG dort gar nicht geregelt sei. Weiter ist der Kläger der Auffassung, dass die Haftung des Beklagten auch dem Grunde nach tatsächlich gar nicht feststehe und das Landgericht sich fälschlicherweise mit dieser Frage gar nicht auseinandergesetzt habe. Insbesondere fehle es aber an der für einen gesetzlichen Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X zwingend erforderlichen sachlichen Kongruenz. Das Blindengeld stelle im Gegensatz zum Schadensersatz für Mehraufwendungen eine bedürfnisunabhängige Pauschale – vergleichbar etwa mit dem Kindergeld – dar, was eine Kongruenz insgesamt ausschließe. Jedenfalls sei eine solche Kongruenz aber höchstens in dem Maße denkbar, in dem der Betroffene die mit dem Blindengeld beglichenen Mehraufwendungen auch konkret getätigt habe. Er könne schließlich schadensrechtlich kaum vollständig von seiner Darlegungslast befreit sein.
15Der Beklagte und Berufungskläger beantragt nun,
16in Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
17Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
18die Zurückweisung der Berufung.
19Er verteidigt das angefochtene Urteil und verweist darauf, dass § 7 GHBG NW gerade auf die Vorschriften des SGB verweise.
20Ebenso wie die Blindenhilfe gehöre auch das Blindengeld zum Sozialrecht. Es hätte eindeutig eine sozialrechtliche Ausrichtung, weil es dazu diene, die auf Blindheit beruhenden Nachteile auszugleichen und Chancengleichheit durch soziale Förderung zu wahren.
21Soweit nunmehr die Haftung des Beklagten in Abrede gestellt werde, sei dies gemäß § 531 Abs. 2 ZPO verspätet.
22An der sachlichen Kongruenz bestehe kein Zweifel. Aus der neueren Entscheidung des BSG vom 11.08.2015 sei auch zu entnehmen, dass die Pauschalierung keinen Grund gegen die sachliche Kongruenz darstelle.
23Durch das Blindengeld würden die Mehraufwendungen eines Blinden gar nicht ausreichend abgedeckt, bereits die notwendigen Personalkosten würden das Blindengeld aufzehren. Dies ergebe sich auch aus dem vorgelegten Blindenwarenkorb des Landes NRW. Aus diesem Grund sei es auch nicht notwendig, die Mehraufwendungen einzeln darzulegen.
24Der Feststellungsantrag sei zulässig, um die Verjährung zu hemmen.
25Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen.
26II.
27Die Berufung ist begründet.
28Entgegen der Auffassung des Landgerichts, das im Hinblick auf § 348 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO wegen der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Sache und auch dessen grundsätzlicher Bedeutung nicht als Einzelrichter hätte entscheiden sollen, ist ein Anspruch nach §§ 116 Abs. 1 S. 1 SGB i.V.m. 280 Abs. 1, 611 BGB nicht begründet.
29Nach § 7 GHBG NW sind zwar die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs anwendbar, so dass auch die vom Beklagten angeführte ältere Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.09.1987 – III ZR 49/86 – nicht ohne weiteres anwendbar ist.
30Es ist jedoch keine sachliche Kongruenz zwischen Blindengeld und Schadensersatz wegen Mehraufwendungen erkennbar, die es nach Sinn und Zweck des § 116 SGB X sinnvoll erscheinen lässt, einen Rechtsübergang zu bejahen.
31Es ist bereits zweifelhaft, ob zwischen dem Blindengeld und dem Schadensersatz wegen Mehraufwendungen überhaupt eine ausreichende sachliche Kongruenz zu bejahen ist.
32Eine sachliche Kongruenz besteht nach Ansicht der obergerichtlichen Rechtsprechung dann, wenn sich die Ersatzpflicht des Schädigers und die Leistungsverpflichtung des Sozialhilfeträgers ihrer Bestimmung nach decken, also die Leistung des Sozialhilfeträgers und der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz dem Ausgleich derselben Einbuße des Geschädigten dienen (BGH VersR 2015, 1048 ff m.w.N.).
33Dies wird in der Literatur und der Rechtsprechung bezüglich des Blindengeldes sehr unterschiedlich gesehen. Tatsächlich wird in der Literatur eine sachliche Kongruenz zwischen Schadensersatz für Mehraufwendungen und Blindengeld weithin bejaht (siehe etwa Kater, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht SGB X, § 116 Rn. 62, 64; Bieresborn, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage, § 116 Rn. 5b). Auch die Rechtsprechung folgt dem teilweise nach (siehe LG Köln VersR 2003, 751, 752; OLG München, Urt. v. 27.10.2011, 1 U 1946/05, juris - Rn. 172). Teilweise wird die Kongruenz auf diejenigen Mehraufwendungen beschränkt, die auch konkret dargelegt und beziffert sind (LG Münster, Urt. v. 27.05.2002, 15 O 48/02; siehe insbesondere zuletzt BGH, Urt. v. 23.02.2010, VI ZR 331/08, Rn. 13 sowie hierzu Luckey, „Dreipersonenverhältnisse“ im Personenschaden, DAR 2015, 563, 564).
34Der Landesgesetzgeber hat bei seiner Entscheidung zur Zahlung von Blindengeld im Gegensatz zur Blindenhilfe nach SGB wegen der schweren Belastungen, die die Blindheit mit sich bringt, unabhängig von jeglichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und auch der Erforderlichkeit im Einzelfall pauschale Leistungen für gerechtfertigt gehalten. Das Blindengeld soll die Nachteile der Behinderung mildern, die Teilhabe am Leben der Gesellschaft ermöglichen und ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben erleichtern sowie die Pflegebedürftigkeit vermeiden oder zumindest vermindern. Die im Sozialrecht dafür vorgenommene völlig abstrakte Berechnung des Blindengeldes, die für sich gar nicht in Anspruch nimmt, jeglichen Mehraufwand abzudecken, ist auf den für den Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X maßgeblichen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch kaum übertragbar, weil nach haftungsrechtlichen Gesichtspunkten allein auf den tatsächlich entstandenen blindheitsbedingten Mehrbedarf abzustellen ist ( vergl. BGH, Urteil vom 23.02.2010, VI ZR 331/08, Rnr. 13).
35Es kommt entscheidend hinzu, dass der Bundesgerichtshof in einer neuen Entscheidung – Urteil vom 30.06.2015, VI ZR 379/14 – darauf hingewiesen hat, dass auch in Fällen einer sachlichen Kongruenz zu prüfen ist, ob Sinn und Zweck des § 116 SGB X es rechtfertigen, wenn der Ersatzanspruch durch den Leistungsträger anstelle des Geschädigten geltend gemacht wird. Dabei soll in erster Linie sichergestellt sein, dass der Geschädigte immer eine vollständige Schadensdeckung erreicht und nicht allein deswegen, weil ein Sozialversicherungsträger einen Teil abdeckt, mit einem Rest ungedeckt bleibt.
36Sinn und Zweck des § 116 SGB X gebieten danach nicht die Geltendmachung der Mehraufwendungen infolge Blindheit.
37Ein Übergang von Mehraufwendungen infolge Blindheit führt vom Grundsatz her dazu, dass der Blinde seine Mehraufwendungen mangels Aktivlegitimation ohne Schwierigkeiten nicht mehr würde durchsetzen können. Das Blindengeld, das pauschal ohne weiteren Nachweis bezüglich der Bedürftigkeit an den Blinden gezahlt wird, soll hier schon nach Angaben des Klägers gar nicht geeignet sein, die tatsächlichen Mehraufwendungen ausreichend abzudecken; vielmehr sollen allein die erforderlichen Personalkosten das Blindengeld übersteigen. In diesem Fall würde der Geschädigte schlechter gestellt, wenn wegen des Blindengeldes ein Übergang nach § 116 SGB X stattfinden würde, denn in solch einem Fall könnte er wegen der Pauschalität des Blindengeldes gegenüber dem Schädiger darüber hinausgehende Mehraufwendungen kaum noch schlüssig darlegen, selbst wenn man davon ausgehen würde, dass lediglich in Höhe des gezahlten Blindengeldes ein Rechtsübergang stattfindet und nicht etwa auf die gesamte Schadensgruppe des Mehraufwandes (Waltermann, Sozialrecht, 11. Aufl., S. 274). Demgegenüber wird die zu vermeidende doppelte Entschädigung des Blinden durch die Regelung des § 3 Abs. 1 S. 2 GHBG vermieden, wonach sich der Blinde Entschädigungsleistungen wegen Mehraufwendungen anrechnen lassen muss. Damit wird in ausreichender Weise sichergestellt, dass der Geschädigte einerseits keine doppelte Leistung erhält, andererseits aber auch keine rechtlichen Hürden bei der eigenen Durchsetzung seiner Ansprüche auf Mehraufwendung überwinden muss.
38Es kommt hinzu, dass es auch nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen die Vorschrift des § 3 Abs. 1 S. 2 GHBG NW extra die Schadensersatzansprüche erwähnt, wenn solche Ansprüche ohnehin nach § 116 SGB X übergehen sollen. In der alten Fassung waren diese Ansprüche jedenfalls nicht ausdrücklich erwähnt (GVBl NW 1992, 446, 447). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es am 25.11.1997 zu diversen Änderungen kam, die unter der Rubrik „Gesetz zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen“ firmierten, war diesem Gedanken durch die Möglichkeit der Anrechnung ausreichend Rechnung getragen worden. Außerdem ergibt sich auch aus der Vorschrift des § 7 GHBG lediglich, dass „Im Übrigen“ die Vorschriften des SGB gelten sollen. Angesichts der Regelung in § 3 Abs. 1 S. 2 GHBG besteht kein Anlass, automatisch auf die Vorschrift des § 116 SGB zurückzugreifen.
39Vor diesem Hintergrund war die Klage insgesamt abzuweisen, und zwar auch hinsichtlich des Feststellungsantrages, der sich allein auf die zukünftige Festschreibung der Rückerstattung des zukünftig noch zu zahlenden Blindengeldes bezog.
40Die Kostentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
41Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
42Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen.