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Oberlandesgericht Hamm, 26 U 137/15

Datum:
15.03.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 137/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0315.26U137.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 5 O 10/14
Schlagworte:
Zwerchfelllähmung durch chiropraktische Manipulation
Normen:
§§ 280, 823 BGB
Leitsätze:

Ein Ursachenzusammenhang zwischen einer chiropraktischen Manipulation der Halswirbelkörper C3-C5 und einer Phrenicus-Parese (Zwerchfelllähmung) ist gänzlich unwahrscheinlich. Bei der Annahme einer Beweislastumkehr zu Gunsten der Patientin kann der Arzt den Nachweis führen, dass ein Ursachenzusammenhang gänzlich unwahrscheinlich ist. Gänzlich unwahrscheinlich kann anzunehmen sein, wenn der Ursachenzusammenhang mit deutlich unter 1 % zu bewerten ist.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Mai 2015 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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