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Oberlandesgericht Hamm, 25 W 62/16

Datum:
20.05.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 W 62/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0520.25W62.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 8 O 37/13
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Arnsberg vom 08.02.2016 dahin abgeändert, dass von dem Beklagten 9.363,33 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2015 an die Klägerin zu erstatten sind.

Die weitergehende Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Beklagte zu 80% und die Klägerin zu 20%. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.835,38 € festgesetzt.

 
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