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Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Arnsberg vom 08.02.2016 dahin abgeändert, dass von dem Beklagten 9.363,33 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2015 an die Klägerin zu erstatten sind.
Die weitergehende Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Beklagte zu 80% und die Klägerin zu 20%. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.835,38 € festgesetzt.
Gründe
2Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist teilweise begründet.
3Die Kosten eines prozessbegleitend eingeschalteten Privatgutachters sind erstattungsfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (§ 91 Abs. 1 ZPO).
4Dabei kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte, wobei die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen darf. Bezogen auf die Einholung eines Privatgutachtens ist das dann anzunehmen, wenn die Partei infolge fehlender Sachkenntnis nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage ist. (vgl. dazu Zöller/Herget § 91 ZPO Rdnr. 13, Stichwort: Privatgutachten; BGH NJW 2006, 2415 (2415), MDR 2003, 413; OLG Koblenz BauR 2002, 1131; OLG Zweibrücken BauR 2004, 1491).
In Bezug auf prozessbegleitend eingeholte Privatgutachten ist die Erstattungsfähigkeit entsprechender Aufwendungen allerdings dadurch weiter eingeschränkt, dass es Sache des Gerichts ist, Beweiserhebungen durch Einholung von Sachverständigengutachten durchzuführen. Die Rechtsprechung hat die Erstattungsfähigkeit prozessbegleitender Privatgutachten bisher dann bejaht, wenn die Partei der Hilfe eines Sachverständigen bedurfte, um ein gerichtliches Gutachten zu überprüfen, zu widerlegen oder zumindest zu erschüttern (vgl. dazu BGH RVGreport 2012, 303; OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.11.2001, AZ: 8 W 481/01, Tz. 6, sowie Beschluss vom 11.07.2007, AZ: 8 W 265/07 Rdnr. 11; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.06.2001, AZ: 4 W 2053/01, Tz. 14; OLG Koblenz, Beschluss vom 21.08.2007, AZ: 14 W 608/07, Tz. 5; OLG Celle, Beschluss vom 25.07.2008, AZ: 2 W 148/08, Tz. 3) oder wenn eine Partei auf die Hinzuziehung eines Sachverständigen angewiesen ist, um ihrer Darlegungs- und Beweislast zu genügen, Beweisangriffe abzuwehren oder Beweisen des Gegners entgegentreten zu können (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.02.1997, AZ: 10 W 21/97 Tz. 4; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.06.2001, AZ: 4 W 2053/01, Tz. 14; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.08.2006, AZ: 10 W 52/06, Tz. 11; OLG Koblenz, Beschluss vom 21.08.2007, AZ: 14 W 608/07, Tz. 5; OLG Celle, Beschluss vom 25.07.2008, AZ: 2 W 148/08, Tz. 3) .
Gemessen an diesen Maßstäben war die Erstattungsfähigkeit der von der Klägerin geltend gemachten Privatgutachterkosten insoweit zu bejahen, als diese für die Stellungnahme der O. vom 08.07.2014 angefallen sind. Das Landgericht hat die Frage als beweiserheblich angesehen, ob bei dem Verkauf der Leuchtensparte der Klägerin an die Firma U. GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung vorgenommen worden ist. Das Gericht hat zur Beantwortung dieser Frage das Gutachten eines Wirtschaftsprüfers eingeholt, weil es selbst nicht über das notwendige Spezialwissen verfügte. Da das Gericht sich nicht in der Lage sah, diese Frage selbstständig zu beantworten, kann auch nicht von der nicht sachkundigen Partei verlangt werden, das eingeholte Gutachten ohne sachverständige Hilfe zu überprüfen und zu erschüttern. Die Klägerin durfte deshalb die O. mit der Überprüfung des gerichtlichen Gutachtens beauftragen, die daraufhin zu einem anderen Ergebnis als der gerichtlich bestellte Sachverständige gekommen ist. Erforderlich war jedoch nur die Stellungnahme vom 08.07.2014. Die weitere Stellungnahme der O. vom 29.09.2014 war aus Sicht der Kläger nicht mehr notwendig, um das gerichtliche Gutachten zu erschüttern, denn sie ist allein deshalb eingeholt worden, um auf den gegnerischen Schriftsatz vom 05.08.2014 zu erwidern. Dazu bedurfte es jedoch keiner weiteren gutachterlichen Stellungnahme.
9Soweit sich die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 06.01.2016 auf eine Stellungnahme der O. vom 29.01.2015 bezieht, die mit Schriftsatz vom 30.01.2015 bei Gericht eingereicht worden ist (Bl. 128 ff. d.A.), so sind Kosten für diese Stellungnahme bisher nicht angemeldet worden. Die mit Schriftsatz vom 7.12.2015 eingereichten Rechnungen der O. (Bl. 214f. d.A.) datieren vom 17.10.2014 und beziehen sich auf das Gutachten vom 8.7.2014 sowie die Stellungnahme vom 29.09.2014.
10Dass der Klägerin die Kosten tatsächlich entstanden sind, hat sie durch die Vorlage der Rechnungen der O. glaubhaft gemacht. Gegen deren Höhe ergeben sich keine Bedenken. Die abgerechnete Stundenzahl ist plausibel. Hinsichtlich der Frage der Angemessenheit des Stundensatzes des Sachverständigen finden die Sätze des JVEG nicht unmittelbar oder entsprechend Anwendung, da diese lediglich das dem gerichtlichen Sachverständigen zustehende Honorar regeln (BGH NJW 2007, 1532, 1533). Die Abrechnung nach § 22 StBVV ist nicht zwingend, sondern eine abweichende Vereinbarung zur Abrechnung nach Stundensätzen ist gem. § 4 StBVV möglich und auch nicht unüblich. Der abgerechnete Stundensatz ist auch nicht überdurchschnittlich hoch.
11Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin 1. Instanz betragen damit insgesamt 7.671,63 €. Es ergeben sich ausgleichsfähige Kosten von insgesamt 9.989,98 €. Von diesen Kosten trägt die Klägerin 1/3, mithin einen Betrag von 3.329,99 €. Es ergibt sich damit hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten 1. Instanz ein Erstattungsanspruch i.H.v. 4.341,64 €. Zuzüglich der von dem Rechtspfleger zutreffend bestimmten Erstattungsansprüche der Klägerin hinsichtlich der Gerichtskosten 1. (3.822,53 €) und 2. Instanz (541,33 €) sowie der außergerichtlichen Kosten 2. Instanz (657,83 €) ergibt sich ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten von insgesamt 9.363,33 €.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
13Die Festsetzung des Gegenstandswertes orientiert sich an dem Abänderungsinteresse der Klägerin.