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Oberlandesgericht Hamm, 25 W 365/16

Datum:
29.12.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 W 365/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:1229.25W365.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 10 O 14/16
Schlagworte:
Zeugenentschädigung, Verdienstausfall, Dauer der Heranziehung
Normen:
JVEG § 19 Abs. 2
Leitsätze:

Zur Dauer der Heranziehung i.S.v. § 19 Abs. 2 JVEG gehört die gesamte aufgewendete Zeit und damit im Falle von Verdienstausfall auch derjenige, der entsteht, weil der Zeuge vor und/oder nach dem Termin seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen kann.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. vom 08.11.2016 gegen den Beschluss des Landgerichts Hagen vom 25.10.2016 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 
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