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Oberlandesgericht Hamm, 25 W 295/15

Datum:
08.04.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 W 295/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0408.25W295.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 5 T 156/15
 
Tenor:

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 15.09.2015 wird der Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 26.08.2015 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 02.09.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts Werl vom 19.08.2014 abgeändert und zugunsten der Beteiligten zu 1) für die der Rechtssuchenden aufgrund der Beratungshilfebewilligung vom 19.02.2014 gewährte Beratungshilfe über den bereits durch Festsetzungen vom 14.05.2014 und 06.06.2014 festgesetzten Betrag von 359,98 EUR hinaus ein weiterer Betrag i.H.v. 41,95 EUR als aus der Landeskasse zu zahlende Beratungshilfevergütung gem. § 44 RVG festgesetzt. Die Festsetzung beruht auf dem Antrag vom 21.05.2014.

Die weitergehende weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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