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1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
3. Der Beschwerdewert wird auf 443,28 € festgesetzt.
G r ü n d e
2I.
3Die Parteien streiten vorliegend um die Abänderung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses.
4Die Kläger nahmen die Beklagte im vorliegenden Verfahren auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht wegen vermeintlich fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch. Das Landgericht wies ihre Klage zunächst durch Versäumnisurteil vom 28.04.2015 ab und setzte den Streitwert für den Rechtsstreit auf 42.948,52 € fest (gem. Ausführungen in der Klageschrift 80% der dort genannten Zeichnungssumme von 53.685,65 €). Auf den Einspruch der Kläger hielt das Landgericht das vorgenannte Versäumnisurteil mit Urteil vom 20.10.2015 aufrecht und ordnete an, dass die Kläger auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen hätten. Zugleich setzte es den Streitwert auf 51.129,19 € fest. Die Entscheidung ist dem Beklagtenvertreter am 09.11.2015 zugestellt worden.
5Nach Erlass des Versäumnisurteils beantragte der Beklagtenvertreter – auch für den Fall, dass die Kläger Einspruch einlegten – die Kostenfestsetzung auf Grundlage des Gegenstandswertes von 42.948,52 €. Der Rechtspfleger des Landgerichts ordnete daraufhin mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.08.2015 entsprechend diesem Antrag an, dass die Kläger aufgrund des Versäumnisurteils vom 28.04.2015 zu je ½ Anteil 3.119,08 € nebst Zinsen an die Beklagte zu erstatten hätten.
6Nach dem Urteil vom 20.10.2015 setzte der Rechtspfleger des Landgerichts auf Antrag der Beklagten weitere, aufgrund des Einspruchsverfahrens entstandene Reisekosten und Auslagen zugunsten der Beklagten fest (vgl. Bl. 1083 d.A.). Darüber hinaus stellte die Beklagte am 23.12.2015 einen „Kostenfestsetzungsantrag im Wege der Nachfestsetzung“, mit dem sie die Festsetzung der durch die Streitwertänderung differierenden Gebühren, Auslagen und Mehrwertsteuer beantragte und mit insgesamt 443,28 € bezifferte (vgl. Bl. 1092 d.A.). Dieser Antrag sei zulässig, weil er nicht die Abänderung eines bereits vorhandenen Kostenfestsetzungsbeschlusses zum Ziel habe, sondern einen neuen Kostenfestsetzungsbeschluss, sodass die Frist des § 107 II ZPO nicht gelte.
7Der Rechtspfleger des Landgerichts wies mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss den Kostenfestsetzungsantrag vom 23.12.2015 zurück mit der Begründung, der Antrag sei nach § 107 ZPO unzulässig. Die mit dem Kostenantrag angemeldeten Gebühren seien bereits bei Erlass des Versäumnisurteils entstanden und durch Beschluss vom 10.08.2015 unter Berücksichtigung des am 28.03.2015 festgesetzten Streitwertes festgesetzt worden. Durch die nach Einspruch erfolgte Abänderung des Streitwertes könne eine Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nur im Rahmen von § 107 ZPO erfolgen, denn der Streitgegenstand sei im Einspruchsverfahren nicht geändert worden. Die Frist des § 107 ZPO sei jedoch bei Antragstellung bereits am 11.12.2015 abgelaufen.
8Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde und den Anträgen, die notwendigen Kosten des Rechtsstreits nach Maßgabe ihres Kostenantrages vom 23.12.2015 festzusetzen, hilfsweise, den auf Grundlage des Versäumnisurteils ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.08.2015 aufzuheben und die notwendigen Kosten neu aufgrund des Urteils vom 20.10.2015 festzusetzen. Zur Begründung führt sie aus, § 107 ZPO sei nicht einschlägig, denn es sei aufgrund einer neuen, abändernden Kostengrundentscheidung zwingend ein neuer Kostenfestsetzungsbeschluss entsprechend dem neuen Kostenfestsetzungsantrag zu erlassen. Denn der ursprüngliche Kostentitel sei – wie auch der darauf beruhende Kostenfestsetzungsbeschluss – nach dem geltenden Grundsatz der Akzessorietät durch den neuen Titel rechtlich bedeutungslos geworden. § 107 ZPO setze demgegenüber eine Streitwertänderung ohne Änderung der zugrundeliegenden Kostenentscheidung oder Erlass einer neuen Kostengrundentscheidung voraus.
9Der am 10.08.2015 ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss enthalte denknotwendigerweise nicht die aufgrund der neuen Kostengrundentscheidung im Endurteil hinzugekommenen „weiteren Kosten“, namentlich die erst nach Erlass des Versäumnisurteil angefallenen Verfahrens- und Terminsgebühren, Reisekosten und Auslagen. Die begehrte Kostenfestsetzung entspreche auch dem Grundsatz, dass bei nachträglichen Erhöhungen der höchste Wert als Maßstab für die Berechnung der Terminsgebühr genommen werden müsse.
10Der Rechtspfleger des Landgerichts hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Auf das Urteil vom 20.10.2015 komme es gerade nicht an, weil hierin nur über die weiteren Kosten entschieden worden sei.
11II.
12Die nach §§ 107 III, 104 III 1, 567 I Nr. 1, 567 II, 569 I ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
131.
14Soweit die Beklagte mit ihrer Beschwerde geltend macht, durch das Endurteil vom 20.10.2015 sei eine neue Kostengrundentscheidung ergangen, durch die sowohl die Kostengrundentscheidung im Versäumnisurteil vom 28.04.2015 sowie der darauf beruhende Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.08.2015 hinfällig geworden seien, greift ihr Beschwerdevorbringen nicht durch.
15Tatsächlich ist in dem Endurteil keine Kostenentscheidung ergangen, die überhaupt die Kostenentscheidung im Versäumnisurteil berührt. Vielmehr hat das Landgericht im Urteil vom 20.10.2015 lediglich angeordnet, dass die Kläger auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben. Damit bezieht sich diese Kostenentscheidung lediglich auf diejenigen Kosten, die nach Erlass des Versäumnisurteils entstanden sind.
16Insoweit hat das Landgericht aber bereits in seiner vorliegend angefochtenen Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass nach Einspruchseinlegung durch die Kläger (abgesehen von den am 09.12.2015 festgesetzten Reiskosten und Auslagen) keine weiteren Gebühren entstanden sind, die nicht bereits am 10.08.2015 festgesetzt worden sind. Insbesondere sind – entgegen den Ausführungen der Beklagten – keine (neue oder weitere) Verfahrens- und Terminsgebühr entstanden.
17Insofern liegt weder ein Fall vor, in dem die Grundlage für den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.08.2015 durch eine abändernde Kostengrundentscheidung weggefallen wäre, noch ein solcher, in dem weitere Gebühren oder Auslagen entstanden wären, die nicht bereits festgesetzt worden wären.
182.
19Insofern ist der Rechtspfleger des Landgerichts zu Recht davon ausgegangen, dass allenfalls eine Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 10.08.2015 deshalb in Betracht käme, weil das Landgericht mit dem Endurteil vom 20.10.2015 den Streitwert für den Rechtsstreits abändernd von der Streitwertfestsetzung mit dem Versäumnisurteil vom 28.04.2015 auf 51.129,19 € festgesetzt hat.
20Auch hier hat der Rechtspfleger des Landgerichts aber zutreffend ausgeführt, dass eine Abänderung des vorbezeichneten Kostenfestsetzungsbeschlusses nur im Rahmen von § 107 ZPO in Betracht käme. Diese Vorschrift regelt gerade den Fall, dass sich die Streitwertfestsetzung, die einer Kostenfestsetzung zugrunde liegt, nachträglich ändert. Der entsprechende Antrag auf Abänderung der Kostenfestsetzung ist jedoch nach § 107 II ZPO binnen eines Monats seit Zustellung der abändernden Streitwertfestsetzung zu stellen.
21Das Urteil vom 20.10.2015 ist dem Beklagtenvertreter am 09.11.2015 zugestellt worden, sodass der Abänderungsantrag bis zum 09.12.2015 beim Landgericht hätte eingehen müssen. Tatsächlich ist er dort aber erst am 24.12.2015 und damit außerhalb der geltenden Frist eingegangen.
22Der Rechtspfleger des Landgerichts hat den Antrag daher zu Recht zurückgewiesen, sodass eine Abänderung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht in Betracht kommt.
23III.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.
25Die Festsetzung des Gegenstandswertes orientiert sich an dem Änderungsinteresse der Beklagten.