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Oberlandesgericht Hamm, 24 U 48/15

Datum:
19.04.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 U 48/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0419.24U48.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 16 O 475/10
Schlagworte:
Werkvertrag, Vorunternehmer, funktionaler Mangelbegriff
Normen:
BGB § 631, BGB § 633; VOB/B § 13 ABs. 3; VOB/B § 4 Abs. 3
Leitsätze:

1. Für die Abgrenzung der Leistungspflichten mehrerer an der Herstellung eines Gesamtwerks auf Grund separater Werkverträge beteiligter Unternehmen, kann vorrangig auf die Ausschreibungen des Bauherrn (hier: durch den von ihm beauftragten Architekten) abgestellt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ausschreibungen zu einem gemeinsamen Verständnis der Beteilig-ten von dem Umfang der jeweils übernommenen Leistungen geführt haben.

2. Der funktionale Mangel- und Herstellungsbegriff führt demgegenüber nicht zu einer Erweiterung der Leistungspflichten des Unternehmers über das so ermit-telte Leistungssoll hinaus, so dass er für die Funktionsfähigkeit der Gesamtan-lage nur im Rahmen seines Leistungsanteils einzustehen hat und sich die von ihm geschuldete Funktionsfähigkeit darauf beschränkt, dass seine Werkleis-tung einen sachgerechten Beitrag zur Erstellung des Gesamtwerks darstellt.

3. Es verbleiben allerdings Aufklärungs- und Hinweispflichten gem. §§ 13 Abs. 3, 4 Abs. 3 VOB/B, die leistungsbezogen sind (Nebenleistungspflichten).

4. Eine Verletzung dieser Pflichten kann zur Verantwortlichkeit des Auftragneh-mers auch für Mängel führen, die zum unmittelbaren Leistungsbereich des anderen Unternehmers gehören.

5. Ein „Vorunternehmer“ gem. § 13 Abs. 3 VOB/B muss nicht zwingend zeitlich vor dem Auftragnehmer tätig geworden sein. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Leistung des anderen Unternehmers die sachlich-technische Grundlage für die Leistung des Auftragnehmers bildet. Das kann auch bei zeitlich nach-gelagerten Arbeiten des anderen Unternehmers der Fall sein.

6. Eine Hinweispflichtverletzung setzt ein zunächst objektiv zu beurteilendes Informationsdefizit des Vorunternehmers voraus; es fehlt an der objektiven Pflichtverletzung, wenn dem Vorunternehmer alle Informationen vorliegen, die ihm bei Anwendung der grundlegenden Kenntnisse seines Fachgebiets die Vorbereitung bzw. Fertigstellung des funktionstüchtigen Gesamtwerks ermöglich.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 06.02.2015 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 4.722,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2010

sowie 381,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 01.08.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ¼ und die Beklagten 3/4.

Die durch die Streithilfe verursachten Kosten trägt die Klägerin zu ¼; im Übrigen tragen sie die Streithelfer jeweils selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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