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Oberlandesgericht Hamm, 21 U 14/16

Datum:
02.11.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 U 14/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:1102.21U14.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 8 O 166/11
Schlagworte:
Produkthaftung, Silage, Futtermittel, Hersteller, Landwirt, Schaden, Behandlungskosten, Tier
Normen:
ProdHaftG §§ 1 Abs. 1, Abs. 2, 3 Abs. 1, 4 Abs.1; 15 Abs. 2; BGB § 251 Abs. 2
Leitsätze:

1. Ein Landwirt, der im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebs geerntetes Heu zu Silage verarbeitet, ist Hersteller im Sinne von § 4 ProdHaftG;

2. Indem er die in seinem Betrieb hergestellte Silage an nicht in seinem Eigentum stehende Pferde verfüttert, bringt ein Landwirt das Futtermittel in den Verkehr;

3. Der Enthaftungstatbestand gem. § 1 II Nr. 5 ProdHaftG kommt bei einem Fabrikationsfehler nicht in Betracht, sondern vermag den Hersteller nur bei einem Konstruktions- oder Instruktionsfehler zu entlasten, weil lediglich Entwicklungsrisiken ausgeschlossen werden sollen, also die Haftung für Risiken eines Produktes, die im Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht erkennbar waren (Anschluss an: BGH NJW 2009, 2952, 2955; OLG München, Urteil v. 11.01.2011, Az. 5 U 3158/10, BeckRS 2011, 10312);

4. Die Anwendbarkeit von § 1 I ProdHaftG ist gem. § 15 II ProdHaftG nicht wegen eines Vorrangs des vertraglichen Gewährleistungsrechts ausgeschlossen;

5. Die Beurteilung der Frage, ob für ein Tier aufgewandte Behandlungskosten erstattungsfähig oder unverhältnismäßig hoch sind, erfordert eine Gesamtbetrachtung aller Einzelfallumstände, so dass eine im Einzelfall bei dem dreifachen Betrag der jährlichen Kosten gezogene Verhältnismäßigkeitsgrenze nicht schematisch auf andere Fälle übertragen werden kann (Anschluss an: BGH, Urteil v. 27.10.2015, VI ZR 23/15 = r+s 2016, 45, 46).

 
Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten durch einstimmigen Senatsbeschluss gemäß § 522 II ZPO zurückzuweisen, da zur einstimmigen Überzeugung des Senats das Berufungsbegehren wegen offensichtlicher Unbegründetheit keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung in dieser Sache nicht der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Eine mündliche Verhandlung ist zur einstimmigen Überzeugung des Senats nicht geboten.

Gem. § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO beruht oder dass die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das angegriffene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO der Beurteilung durch den Senat zugrunde zu legenden Tatsache eine andere Entscheidung. Die mit den Entscheidungsgründen im landgerichtlichen Urteil vorgenommenen Würdigungen des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs aus § 1 I ProdHaftG sind nicht zu beanstanden.

 
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Die Berufung wurde zurückgenommen.

 

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