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Zur Unterscheidung zwischen Deckungs- und Valutaverhältnis bei einer privaten Unfallversicherung für fremde Rechnung und zu der Frage, wann ein vom Versicherten behauptetes Schenkungsversprechen des Versicherungsnehmers vollzogen ist.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
2Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.
3I.
4Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Auskunft über die von der B-Versicherung erbrachten Leistungen aus dem Unfallversicherungsvertrag.
5Ohne entsprechende vertragliche Abrede lässt sich eine Auskunftspflicht allenfalls aus dem Grundsatz von Treu und Glauben herleiten, wonach ein Anspruchsinhaber Auskunft über die Umstände aus der Sphäre seines Schuldners verlangen kann, wenn er in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (vgl. etwa BGH, Urteil vom 02. Dezember 2015 – IV ZR 28/15 –, Rn. 15, juris).
6Voraussetzung ist damit, dass der Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten auf Auskehr der von der B-Versicherung erbrachten Zahlungen hat.
7Ein solcher Anspruch besteht nicht.
8Weder ergibt sich der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus dem vom Beklagten als Versicherungsnehmer abgeschlossenen Unfallversicherungsvertrag noch aus der vom Kläger behaupteten Zweckrichtung des Vertrages.
91.
10Der Versicherungsvertrag verpflichtet den Beklagten ebenso wenig wie die B-Versicherung zur Auszahlung der Versicherungsleistung an den Kläger.
11Zwar war der Kläger nach dem Inhalt des Versicherungsscheins versicherte Person und damit gem. § 44 Abs. 1 VVG Inhaber der Rechte aus dem Versicherungsvertrag, insbesondere des Anspruchs auf die Versicherungsleistung.
12Damit hatte er aber nicht zugleich das Recht erworben, von der B-Versicherung oder dem Beklagten Zahlung zu verlangen.
13Im Verhältnis zur B-Versicherung (Deckungsverhältnis) stand gem. § 45 Abs. 1 VVG nur dem Beklagten als Versicherungsnehmer das Recht zu, Zahlung der Versicherungsleistung zu verlangen.
14Der Beklagte hatte dem Kläger kein Bezugsrecht im Hinblick auf die Versicherungsleistung eingeräumt, welches die B-Versicherung verpflichtet hätte, direkt an den Kläger zu leisten.
15Inwieweit die Versicherungsleistung im Innenverhältnis (Valutaverhältnis) dem Kläger als versicherter Person zustand, regelt der Versicherungsvertrag nicht. Insbesondere ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag kein eigener Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Auskehr der Versicherungsleistung.
162.
17Ein solcher Anspruch aus dem Innenverhältnis ist auch nicht mit der Behauptung dargelegt, die Leistungen aus der Versicherung hätten nach Versicherungsablauf dazu dienen sollen, dem Kläger eine finanzielle Unterstützung beim Start in das Berufsleben zu gewähren.
18Denn eine solche Zuwendung der Versicherungsleistung wäre als Schenkungsversprechen gem. § 518 Abs. 1 BGB nur dann formwirksam, wenn es notariell beurkundet worden wäre. Dies ist auch nach Vortrag des Klägers nicht der Fall.
19Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Schenkung mit Abschluss des Versicherungsvertrages im Sinne des § 518 Abs. 2 BGB bewirkt sei.
20Die Schenkung ist nur dann im Sinne von § 518 Abs. 2 BGB bewirkt, wenn der Schenker alles getan hat, was er für den Vollzug der Schenkung tun muss (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 1984 – IX ZR 86/82 –, BGHZ 91, 288-293, Rn. 14 f).
21Dies war weder bei Abschluss noch bei Beendigung der Versicherung der Fall. Der Beklagte hatte dem Kläger weder ein unwiderrufliches noch ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt und blieb so bis zur Beendigung der Versicherung im Hinblick auf die Versicherungsleistung verfügungsberechtigt. Von dieser Verfügungsberechtigung hat er mit Kündigung der Versicherung zum Ende des Jahres 2014 und Auszahlung des Rückkaufwertes an sich auch Gebrauch gemacht.
22Das behauptete Schenkungsversprechen blieb so uneingelöst und damit formunwirksam.
23Der Kläger kann für sich keine Rechte aus einem solchen Versprechen herleiten.
24II.
25Auf die Gebührenreduktion im Falle der Berufungsrücknahme wird hingewiesen (KV-Nr. 1222).