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Oberlandesgericht Hamm, 20 U 34/16

Datum:
14.12.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 34/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:1214.20U34.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 115 O 150/15
 
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 14. Januar 2016 verkündete Urteil der 115. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages mit der Versicherungspolice Nr. RS-V-##-####-####-##69 für den ihr am 13. Januar 2015 gemeldeten Schadensfall – bei der Beklagten unter der Schadens-Nr. ##-####-####-##24 erfasst – aus dem Bereich Vertragsrechtschutz Deckungsschutz zu gewähren hat, und zwar für die außergerichtliche Rechtsverfolgung sowie für eine Leistungsklage gegen die E2-Bank auf Abtretung der Grundschuld über einen Betrag von 225.000,00 € Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 135.260,11 €.

Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von der Zahlung in Höhe von 1.436,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 13. August 2015 aus dem mit den Rechtsanwälten H, L und Partner, E Str. ### in ##### C, geschlossenen Rechtsanwaltsvertrag freizustellen.

Die Klage bleibt im Übrigen abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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