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Oberlandesgericht Hamm, 20 U 187/15

Datum:
15.01.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 U 187/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0115.20U187.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 4 O 413/14
 
Tenor:

Die Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig und hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil sie ihre Berufung gegen das am 22.07.2015 verkündete Urteil der I-4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (I-4 O 413/14) zurückgenommen hat.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieser Beschluss ergeht nach § 516 Abs. 3 ZPO.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 65.000,00 EUR festgesetzt.

 
 

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