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Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Das Landgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Berufungsangriffe der Klägerin bleiben ohne Erfolg. Nach § 529 Abs. 1 ZPO hat der Senat die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Dies ist hier nicht der Fall. Der Klägerin stehen gegenüber der Beklagten keine Ansprüche auf Versicherungsleistungen aufgrund des Einbruchdiebstahls vom 20.07.2013 zu. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin fahrlässig gehandelt hat, indem sie ihre Handtasche mit dem Hausschlüssel und Ausweispapieren unbeaufsichtigt im Fahrradkorb lies. Es ist zunächst für jeden objektiv erkennbar, dass das unbeaufsichtigte Zurücklassen einer Handtasche in einem Fahrradkorb im Hinblick auf die Möglichkeit der Entwendung der Tasche ein sorgfaltswidriges Verhalten darstellt, da die Tasche dem uneingeschränkten Zugriff Dritter ausgesetzt ist und somit jederzeit die Möglichkeit der Entwendung der Tasche besteht, die sich hier auch verwirklicht hat. Die Klägerin konnte auch selbst dann, wenn sie zuvor niemanden in der Nähe des Fahrrades bemerkt haben sollte, nicht darauf vertrauen, dass die Tasche nicht entwendet werden würde. Die von der Klägerin gesetzte Gefahr war auch objektiv vermeidbar, weil es ihr, wie schon das Landgericht ausgeführt hat, ohne weiteres möglich gewesen wäre, die Tasche am Körper bei sich zu führen. Es liegt auch eine subjektive Pflichtverletzung vor, da die gesetzte Gefahr für die Klägerin persönlich erkennbar und vermeidbar war. Die Klägerin befand sich nach ihrem eigenen Vortrag zwar in einem alkoholisierten, aber bei weitem nicht in einem volltrunkenen Zustand. Zweifel an der Einsichtsfähigkeit der Klägerin bestehen nicht. Es war für diese ohne weiteres erkennbar, dass die Gefahr einer Entwendung der unbeaufsichtigten Tasche bestand. Der Vorwurf der subjektiven Sorgfaltspflichtverletzung entfällt auch nicht dadurch, dass die Klägerin möglicherweise allein durch den von ihr behaupteten Sturz kurzfristig abgelenkt war. Denn die Klägerin hat selbst vorgetragen, dass sie und Herr C sich danach noch geküsst haben und dass der gesamte Vorgang bis zu drei Minuten gedauert haben kann. Sie war jedenfalls so stark und so lange abgelenkt, dass sie den Diebstahl zunächst gar nicht bemerkte. Die Klägerin hat es somit durch ihr Verhalten Dritten ohne weiteres ermöglicht, die Handtasche und damit auch den Wohnungsschlüssel an sich zu nehmen. Sie hat damit die Entwendung des Originalschlüssels fahrlässig ermöglicht. Unstreitig sind die Diebe mit Hilfe des Originalsschlüssels in die Wohnung gelangt, so dass kein versichertes Ereignis vorliegt. Auf die Gebührenermäßigung bei Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222) wird hingewiesen. Auf den o.g. Hinweisbeschluss vom 28.12.2016 wurde die Berufung mit Beschluss vom 15.02.2017, der bereits in NRWE eingestellt ist, zurückgewiesen. |
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