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Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 510/16

Datum:
29.11.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 510/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:1129.1WS510.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 35 KLs 39/16
Schlagworte:
Haftbefehl, Außervollzugsetzung, eigene Entscheidung des Beschwerdegerichts, eingeschränkte Prüfungskompetenz
Normen:
StPO §§ 116, 309 Abs. 2
Leitsätze:

Die (auch) aufgrund des persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung getroffene Entscheidung über die Außervollzugsetzung eines Haftbefehls unterliegt nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Beschwerdegericht.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Angeklagten in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.

 
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