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Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 408/16

Datum:
08.09.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 408/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0908.1WS408.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 34 KLs 23/16
Schlagworte:
Örtliche Zuständigkeit, Gerichtsstand des Zusammenhangs, Auswahlermessen der Staatsanwaltschaft
Normen:
StPO §§ 3, 7, 13
Leitsätze:

1. Ein sachlicher Zusammenhang im Sinne der §§ 3, 13 StPO besteht, wenn bei einer prozessualen Tat mehrere Beteiligte als Täter oder Teilnehmer beschuldigt werden; dabei ist für jeden Beteiligten der Gerichtsstand bei dem Gericht begründet, das auch nur für einen der Beteiligten zuständig ist.

2. Eine grundsätzliche Auslegung dahingehend, dass bei gleichzeitiger Anklage gegen Täter und Gehilfen ein Vorrang des für die Handlungen des Täters begründeten Gerichtsstandes besteht, findet in den gesetzlichen Regelungen keine Stütze

3. Der Gerichtsstand des Zusammenhangs steht im Rahmen des der Staatsanwaltschaft bei der Wahl des Gerichtsstandes zustehenden und lediglich unter Willküraspekten überprüfbaren Auswahlermessens grundsätzlich gleichwertig neben den anderen Hauptgerichtsständen gemäß der §§ 7 bis 11 und 13 a StPO.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache an die 34. große Strafkammer bei dem Landgericht Dortmund zurückgegeben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Angeschuldigten fallen der Landeskasse zur Last.

 
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