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Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 209/16

Datum:
31.05.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 209/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0531.1WS209.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, III StVK 4/15
Schlagworte:
Strafvollstreckungsverfahren, Befangenheit, Privatsachverständiger, Beteiligte im Anhörungsverfahren, faires Verfahren, unzulässige Beschränkung der Verteidigung.
Normen:
StPO §§ 24 Abs. 2, 454 Abs. 2
Leitsätze:

Die Weigerung der Strafvollstreckungskammer, dem Verurteilten im Verfahren über die Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe einen angemessenen Zeitraum zur Überprüfung des seitens des Gerichts eingeholten Sachverständigengutachtens durch einen von ihm selbst beauftragten Privatsachverständigen einzuräumen, und die in diesem Rahmen ebenfalls folgende Ablehnung des Antrages, dem Privatsachverständigen im Termin zur Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen gemäß § 454 Abs. 2 S. 3 StPO als sachverständigen Berater der Verteidigung die Teilnahme im Termin zu gestatten, verstößt gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens, schränkt die Verteidigung unzulässig ein und begründet die Besorgnis der Befangenheit der beteiligten Richter.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht M, die Richterin am Landgericht T1 und den Richter am Landgericht Dr. T gerichtete Befangenheitsgesuch des Verurteilten vom 11. März 2016 wird für begründet erklärt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Verurteilten hat die Landeskasse zu tragen.

 
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